Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Ei, ei, ei: Drei Entscheidungen zur Osterzeit

Kuriose Fälle aus den Gerichtssälen

Mit dem Ostersonntag beginnt die „christliche Freudenzeit“, die fünfzig Tage bis einschließlich Pfingsten dauert. Ein Fest mit geschmückten Sträuchern und vielen Eiern – seit über 1.000 Jahren ist das Ei mit Ostern verbunden. Ab und zu landet aber auch in den Gerichtssälen ein handfester „Eierstreit“. Wir stellen drei kuriose Fälle vor, die gut in die Osterzeit passen.

Stand:  26.3.2024
Lesezeit:  01:45 min
Entscheidungen zu Ostern | © AdobeStock | SHI

Fall 1: Der Eiersturz samt Autokratzer

Stein – bzw. „Ei“ des Anstoßes in unserem ersten Fall war ein herabfallendes Taubenei. Ein Autofahrer fuhr in NRW durch einen Tunnel – als plötzlich ein Ei auf sein Auto fiel. Nistende Tauben im Tunnel? Kein Grund zur Freude, das Taubenei sorgte nämlich für einen Lackschaden am Fahrzeug. Und genau diesen Lackschaden wollte der Fahrer nicht auf sich (und dem Auto) sitzen lassen. Er verklagte das Land NRW auf Schadensersatz, Sein Argument: Die Verkehrssicherungspflicht sei verletzt worden, das Problem der im Tunnel nistenden Tauben hätte das Land beseitigen müssen. 

Nein, so das OLG Hamm: Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern bestehe in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs (z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen) sei das Land aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.
Fazit: Kein Schadensersatz für Lackschaden durch das herabfallende Vogelei.

OLG Hamm, Entscheidung vom 5.7.2023, 11 U 149/22

Fall 2: Osterdeko XXL führt zum Sturz

Im zweiten „Osterstreit“ ging es um Schadenersatz und Schmerzensgeld. In einem Mietshaus nahm eine Partei das Schmücken besonders ernst – und stellte Anfang März im Treppenhaus ein Osternest auf. Es hatte einen beachtlichen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von rund 24 cm. Das Problem: Das Nest verengte den Treppendurchgang auf 64 cm. 

Eine Mieterin stolperte, stürzte und zog sich im Bereich des Knöchels eine 2 cm lange Hautabschürfung zu, außerdem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 850 €; außerdem habe der Sturz zu einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit um 35 % geführt.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau konnte das Gericht nicht erkennen, aber: Stürzt ein Mieter über ein vom Nachbarn im Treppenhaus aufgestelltes Osternest, so muss der Nachbar für die Unfallfolgen haften. Durch das Aufstellen des Osternestes wurde aus Sicht des Gerichts eine Gefahrenquelle geschaffen, eine Stolperfalle. 100 € Schmerzensgeld seien angesichts der bagatellartigen Verletzung allerdings angemessen. Außerdem erkannte das Gericht ein Mitverschulden der Mieterin von 50 %, weswegen sich das Schmerzensgeld auf 50 € reduzierte.

Was nicht wundert: Zwischen den Parteien herrschte auch vorher schon nicht eitel Sonnenschein. Offenbar hatte sich die Mieterin schon länger über das Nest geärgert und überlegt, dagegen zu klagen …

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.07.2012, 425 C 4188/12

Fall 3: Streit um Eierlikör-Song

„Eieiei Verpoorten“ – bereits im Jahr 1979 hatte sich Eierlikör-Produzent Verpoorten die Wortmarke „EiEiEi“ gesichert. Dann tauchte Konkurrent Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf und warb mit dem Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ für seine Flaschen. Darin sah Verpoorten eine zu große Nähe zum Slogan „Eieiei Verpoorten“. 
Das Gericht sah das anders: Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs. Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen ... 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2023, 20 U 41/22.

(cbo)

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Auch im Profi-Fußball zulässig

Auch Fußballspieler kennen befristete Verträge. Der 38-Jährige Ex-Torhüter Heinz Müller wollte ...

Aktuelle Gesetze im Blick: Als Betriebsrat informiert bleiben!

Gesetze bilden das Fundament für Ihre Gestaltungsmöglichkeiten als Betriebsrat. Hier erfahren Sie, ...

Reizthema Jahresurlaub: Alle warten auf das BAG!

So kurz vor Weihnachten wird es am Bundesarbeitsgericht in Erfurt nochmal richtig spannend! Denn am ...